Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ohne Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 6 ausübt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage nicht gemäß Paragraph 7 und den Bescheiden gemäß Paragraphen 4 und 6 überwacht, sie nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer eine Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, nicht fristgerecht erstattet;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 nicht fristgerecht erstattet;
    4. Ziffer 4
      mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß Paragraph 43, entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erstattet.
  2. Absatz 2,Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
  3. Absatz 3,Bei Verletzung von in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Meldepflichten gemäß Paragraphen 6, Absatz eins, 9 und 24 Absatz 6, kann die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 47, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 in der jeweils geltenden Fassung, eine Strafverfügung erlassen.

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40151679

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