mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß § 7 und den Bescheiden gemäß §§ 4 und 6 überwacht, sie nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 24 Abs. 6 nicht fristgerecht erstattet;mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage nicht gemäß Paragraph 7 und den Bescheiden gemäß Paragraphen 4 und 6 überwacht, sie nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer eine Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, nicht fristgerecht erstattet;