Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
- Ziffer einsmit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ohne Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 6 ausübt;
- Ziffer 2mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage nicht gemäß Paragraph 7 und dem Bescheid gemäß Paragraph 4, überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,);
- Ziffer 3mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraphen 6, Absatz eins und 2 oder 24 Absatz 6, nicht fristgerecht erstattet;
- Ziffer 4mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß Paragraph 43, entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erstattet.