Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 34

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

CORSIA Kompensationsverpflichtung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2021 bis 2023 zu berechnen und die Höhe bis zum 30. November 2024 mit Bescheid festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2024 bis 2026 zu berechnen und hat die Höhe bis zum 30. November 2027 mit Bescheid festzulegen.
  4. Absatz 4,Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben
    1. Litera a
      bis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Absatz 2, festgelegte Höhe und
    2. Litera b
      bis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Absatz 3, festgelegte Höhe
    Gutschriften gemäß Absatz 5, zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Absatz 4, festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 a, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:
    1. Litera a
      Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Artikel 6, Absatz 4, des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;
    2. Litera b
      Gutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 12, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;
    3. Litera c
      Gutschriften aus einem Abkommen gemäß Artikel 11 a, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG;
    4. Litera d
      Gutschriften, die nach Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259524

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P34/NOR40259524

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