Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Emissionszertifikategesetz 2011 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, stammen, sind zwischen
    1. Ziffer eins
      natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union, und
    2. Ziffer 2
      natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,
    übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register (Paragraph 43,) rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG entgegensteht.
  2. Absatz 2,Solange eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit der Abgabe der ihren oder seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 32, oder 33 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verzug ist, ist sie oder er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.
  3. Absatz 3,Emissionszertifikate können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit gelöscht werden.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228791

Navigation im Suchergebnis