Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.