Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, stammen, sind zwischen
    1. Ziffer eins
      natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union, und
    2. Ziffer 2
      natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,
    übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register (Paragraph 43,) rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG entgegensteht.
  2. Absatz 2,Solange ein Inhaber einer Anlage oder ein Luftfahrzeugbetreiber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 32, oder 33 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.
  3. Absatz 3,Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132387

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