(2)Absatz 2,Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens zu der unter Abs. 1 genannten Frist in dem Jahr, das auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens zu der unter Absatz eins, genannten Frist in dem Jahr, das auf die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.