Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

7. Abschnitt
Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers nicht genutzt werden.
  2. Absatz 2,Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder nach dem 1. Jänner 2013 eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132385

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