Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Davon ausgenommen sind Emissionen, für die auf Grundlage eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 3 b, der Richtlinie 2003/87/EG keine Emissionszertifikate abzugeben sind. Sollte in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, eine davon abweichende Abgabefrist festgelegt werden, ist diese für die in der Verordnung geregelten Tätigkeiten heranzuziehen.