Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

7. Abschnitt
Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten und CORSIA Kompensationsverpflichtung

Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Davon ausgenommen sind Emissionen, für die auf Grundlage eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 3 b, der Richtlinie 2003/87/EG keine Emissionszertifikate abzugeben sind. Sollte in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, eine davon abweichende Abgabefrist festgelegt werden, ist diese für die in der Verordnung geregelten Tätigkeiten heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens zu der unter Absatz eins, genannten Frist in dem Jahr, das auf die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins bis 3 besteht für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Ziffer eins a, genannte Tätigkeiten durchgeführt und bei denen die dort angegebenen Treibhausgase emittiert werden, keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259491