Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

7. Abschnitt
Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß dem 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage nicht genutzt werden.
  2. Absatz 2,Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228789

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P32/NOR40228789

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