Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß dem 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage nicht genutzt werden.