Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 135
Inkrafttretensdatum
22.11.2011
Außerkrafttretensdatum
27.07.2021
Abkürzung
GWG 2011
Index
58/02 Energierecht
Text
Voraussetzungen
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
das Leben oder die Gesundheit
des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen undder nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und der Nachbarn nicht gefährdet wird;
dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;
die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie
die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird.
(2)Absatz 2,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz
Im RIS seit
25.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007523
Dokumentnummer
NOR40132908