Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
- Ziffer einsdas Leben oder die Gesundheit
- Litera ades Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
- Litera bder nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
- Litera cder Nachbarn nicht gefährdet wird;
- Ziffer 2dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
- Ziffer 3Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
- Ziffer 4die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;
- Ziffer 5die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie
- Ziffer 6die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird.