Bundesrecht konsolidiert

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Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 135

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Voraussetzungen

Paragraph 135,
  1. Absatz eins,Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit
      1. Litera a
        des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
      2. Litera b
        der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
      3. Litera c
        der Nachbarn nicht gefährdet wird;
    2. Ziffer 2
      dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
    3. Ziffer 3
      Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
    4. Ziffer 4
      die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;
    5. Ziffer 5
      die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie
    6. Ziffer 6
      die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird sowie
    7. Ziffer 7
      das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird.
  2. Absatz 2,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Schlagworte

Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236525

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