Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Schlichtung von Streitigkeiten

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß Paragraph 12, sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Die E-Control kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
  3. Absatz 3,Wird die E-Control als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die E-Control hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die E-Control hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.

Schlagworte

Elektrizitätsunternehmen, Streitfall

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40195078

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