Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Control-Gesetz § 26

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Schlichtung von Streitigkeiten

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß Paragraph 12, sowie der ordentlichen Gerichte kann jede oder jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Energiegemeinschaften und Organisatoren Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Regulierungsbehörde vorlegen. Anmerkung eins, ) Die Regulierungsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffen, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
  3. Absatz 3,Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.

(_________________

Anmerkung eins, : Artikel 3, Ziffer 69, des Günstiger-Strom-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, lautet: „In Paragraph 26, Absatz eins, [...] nach dem Wort „Systemnutzungsentgelte“ wird der Beistrich gestrichen und die Wortfolge „und Streitigkeiten aus Aggregierungsverhältnissen“ eingefügt; [...].“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Schlagworte

Elektrizitätsunternehmen, Streitfall

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274232

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P26/NOR40274232

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