Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß Paragraph 12, sowie der ordentlichen Gerichte kann jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der E-Control vorlegen. Die E-Control hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betrifft, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.