(9)Absatz 9,Vor Beginn der Tätigkeit haben sich der Direktor, seine Stellvertreter sowie sonstige Bedienstete des Bundesamts in Leitungsfunktionen einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG, sonstige Bedienstete des Bundesamts einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 2 SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.Vor Beginn der Tätigkeit haben sich der Direktor, seine Stellvertreter sowie sonstige Bedienstete des Bundesamts in Leitungsfunktionen einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG, sonstige Bedienstete des Bundesamts einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 2, SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.