(8)Absatz 8,Sonstige Bedienstete des Bundesamts dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Publikationen sowie Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, oder der dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts (§ 4) ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.Sonstige Bedienstete des Bundesamts dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Publikationen sowie Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, oder Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder der dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts (Paragraph 4,) ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.