(3)Absatz 3,Zum Direktor oder Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer besondere Kenntnisse und nationale und internationale Erfahrungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung aufweist. Darüber hinaus kann zum Direktor nur bestellt werden, wer mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen ist, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und zum Stellvertreter, wer mindestens drei Jahre in einem solchen Beruf tätig gewesen ist.