Bundesrecht konsolidiert

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Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Einrichtung

Paragraph eins,

Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft – KStA), sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40108466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/72/P1/NOR40108466

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