Bundesrecht konsolidiert

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Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

21.01.2024

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Einrichtung

Paragraph eins,

Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger, durch Bundesgesetz zugewiesener Aufgaben besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40251026

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/72/P1/NOR40251026

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