Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
25.02.2023
Außerkrafttretensdatum
21.01.2024
Abkürzung
BAK-G
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger, durch Bundesgesetz zugewiesener Aufgaben besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991]. Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen sowie zur Wahrnehmung sonstiger, durch Bundesgesetz zugewiesener Aufgaben besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].
Im RIS seit
27.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
20006390
Dokumentnummer
NOR40251026