Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Text

Einrichtung

Paragraph eins,

Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft – KStA), sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].