Bundesrecht konsolidiert

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Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023

Abkürzung

BAK-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Einrichtung

Paragraph eins,

Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20006390

Dokumentnummer

NOR40136975

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/72/P1/NOR40136975

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