Bundesrecht konsolidiert

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Krankenkassen-Strukturfondsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittel des Kassenstrukturfonds

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren. In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.
  2. Absatz 2,Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

Anmerkung

jetzt § 6

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

20006313

Dokumentnummer

NOR40162509

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P7/NOR40162509

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