Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittel des Kassenstrukturfonds
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren. In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.
(2)Absatz 2,Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.
Anmerkung
jetzt § 6
Im RIS seit
12.06.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
20006313
Dokumentnummer
NOR40162509