Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittel des Kassenstrukturfonds
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren. In den Jahren 2011 bis 2015 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.
(2)Absatz 2,Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.
Im RIS seit
26.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Gesetzesnummer
20006313
Dokumentnummer
NOR40137920