Bundesrecht konsolidiert

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Krankenkassen-Strukturfondsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittel des Kassenstrukturfonds

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren. In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.
  2. Absatz 2,Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

20006313

Dokumentnummer

NOR40125169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P7/NOR40125169

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