Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenkassen-Strukturfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
15.06.2009
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittel des Kassenstrukturfonds
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren.
(2)Absatz 2,Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Gesetzesnummer
20006313
Dokumentnummer
NOR40106290