Bundesrecht konsolidiert

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Krankenkassen-Strukturfondsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.06.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittel des Kassenstrukturfonds

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren.
  2. Absatz 2,Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

20006313

Dokumentnummer

NOR40106290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P7/NOR40106290

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