Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-PolKG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Verwendung von Protokolldaten
§ 26.Paragraph 26,
Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen. Protokolldaten nach Paragraphen 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
Art. 4 Z 2 der Novelle
BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: „In den §§ 14 und 26 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.“. Diese Anweisung erfolgte bereits in Art. 2 der DSG-Novelle 2014,
BGBl. I Nr. 83/2013.
Im RIS seit
08.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40203050