Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwendung von Protokolldaten

Paragraph 26,

Protokolldaten nach Paragraphen 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Artikel 4, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: „In den Paragraphen 14 und 26 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.“. Diese Anweisung erfolgte bereits in Artikel 2, der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40203050