EU – Polizeikooperationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
BG
Paragraph 26
25.05.2018
EU-PolKG
41/01 Sicherheitsrecht
Protokolldaten nach Paragraphen 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.
Artikel 4, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: „In den Paragraphen 14 und 26 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.“. Diese Anweisung erfolgte bereits in Artikel 2, der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,.
08.06.2018
20006630
NOR40203050