Bundesrecht konsolidiert

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EU – Polizeikooperationsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwendung von Protokolldaten

Paragraph 26,

Protokolldaten nach Paragraphen 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Art. 4 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: „In den §§ 14 und 26 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.“. Diese Anweisung erfolgte bereits in Art. 2 der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013.

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40150487

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