Bundesrecht konsolidiert

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EU – Polizeikooperationsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwendung von Protokolldaten

Paragraph 26,

Protokolldaten nach Paragraphen 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzkommission auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113877

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