EU – Polizeikooperationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
BG
Paragraph 26
01.01.2010
31.12.2013
EU-PolKG
41/01 Sicherheitsrecht
Protokolldaten nach Paragraphen 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzkommission auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.
08.06.2018
20006630
NOR40113877