Bundesrecht konsolidiert

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Postmarktgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht

Postbehörden, Regulierungsbehörden

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Postbehörden sind die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde sowie das ihr unterstehende Postbüro als Postbehörde römisch eins. Instanz. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach Paragraph 40, die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
  3. Absatz 3,Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Postbehörde römisch eins. Instanz sowie der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  4. Absatz 4,Die Postbehörde römisch eins. Instanz ist für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig. Gegen Bescheide der Postbehörde römisch eins. Instanz und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40151300

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