Bundesrecht konsolidiert

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Postmarktgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht

Postbehörden, Regulierungsbehörden

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Postbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde.
  2. Absatz 2,Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach Paragraph 40, die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
  3. Absatz 3,Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ist für das gesamte Bundesgebiet das mit Paragraph 112, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, eingerichtete Fernmeldebüro zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40208876

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