Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Text

5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht

Postbehörden, Regulierungsbehörden

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Postbehörden sind die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde sowie das ihr unterstehende Postbüro als Postbehörde römisch eins. Instanz. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach Paragraph 40, die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
  3. Absatz 3,Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Postbehörde römisch eins. Instanz sowie der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  4. Absatz 4,Die Postbehörde römisch eins. Instanz ist für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig. Gegen Bescheide der Postbehörde römisch eins. Instanz und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.