Bundesrecht konsolidiert

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Postmarktgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht

Postbehörden, Regulierungsbehörden

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Postbehörden sind die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde sowie das ihr unterstehende Postbüro als Postbehörde römisch eins. Instanz. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach Paragraph 40, die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
  3. Absatz 3,Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Postbehörde römisch eins. Instanz sowie der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  4. Absatz 4,Die Postbehörde römisch eins. Instanz ist für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig. Über Berufungen entscheidet gemäß Paragraph 51, VStG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112392

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