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Stiftungseingangssteuergesetz § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2015
§ 0 am 31.12.2015
§ 2 am 31.12.2015
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.01.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
§ 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
§ 1 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
§ 1 gültig von 15.12.2012 bis 28.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
§ 1 gültig von 01.01.2012 bis 14.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
§ 1 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungseingangssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2008
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 160/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.12.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StiftEG
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 1.
(1)
Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder an damit vergleichbare Vermögensmassen.
(2)
Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
1.
der Zuwendende oder
2.
die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)
im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
(3)
Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.
(4)
Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung. Bei Zuwendungen, die bereits vor der Entstehung der privatrechtlichen Stiftung oder der damit vergleichbaren Vermögensmasse geleistet werden, entsteht die Steuerschuld erst mit der Entstehung der Körperschaft.
(5)
Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(6)
Steuerfrei bleiben
1.
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an
–
inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
–
inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,
–
vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;
2.
Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
3.
Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.
4.
Zuwendungen an Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988.
5.
Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.
Im RIS seit
15.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Gesetzesnummer
20005867
Dokumentnummer
NOR40178354
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/85/P1/NOR40178354
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