Bundesrecht konsolidiert

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Stiftungseingangssteuergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungseingangssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

StiftEG

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Abs. 6 Z 1 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde (vgl. § 5 Z 3).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen.
  2. Absatz 2Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuwendende oder
    2. Ziffer 2
      die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)
    im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
  3. Absatz 3Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.
  4. Absatz 4Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung.
  5. Absatz 5Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für die Bewertung ist – vorbehaltlich Paragraph 3, Absatz 4, – Paragraph 19, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden, wobei in den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist.
  6. Absatz 6Steuerfrei bleiben
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an
      • Strichaufzählung
        inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
      • Strichaufzählung
        inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,
      • Strichaufzählung
        vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen von Todes wegen
      1. Litera a
        von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden der Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden der besonderen Einkommensteuer gemäß Paragraph 37, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
      2. Litera b
        von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erwerber nachweist, dass der Zuwendende im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist;
    4. Ziffer 4
      Zuwendungen an Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2011, G 111,112/11-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Jänner 2012, zu Recht erkannt:
„I. Der letzte Satz des § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. (vgl. BGBl. I Nr. 5/2012)

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012

Gesetzesnummer

20005867

Dokumentnummer

NOR40105885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/85/P1/NOR40105885

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