Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27Paragraph 27, Abs. 3Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte ein besonderer Steuersatz gemäß § 27aParagraph 27 a, Abs. 1Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.