Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungseingangssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
27.06.2008
Außerkrafttretensdatum
17.06.2009
Abkürzung
StiftEG
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen.
(2)Absatz 2,Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn
die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)
im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
(3)Absatz 3,Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.
(4)Absatz 4,Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung.
(5)Absatz 5,Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für die Bewertung ist – vorbehaltlich § 3 Abs. 4 – § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden.Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für die Bewertung ist – vorbehaltlich Paragraph 3, Absatz 4, – Paragraph 19, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Steuerfrei bleiben
Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerber;Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Erwerber;
Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
Zuwendungen von Todes wegen
von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden der besonderen Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden der Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden der besonderen Einkommensteuer gemäß Paragraph 37, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erwerber nachweist, dass der Zuwendende im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist;
Zuwendungen an Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988.Zuwendungen an Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz 1988.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2011, G 150/10-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2011, zu Recht erkannt:
„I. Der letzte Satz des § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz, in der (Stamm)Fassung
BGBl. I Nr. 85/2008, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
(Vgl.
BGBl. I Nr. 18/2011).
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011
Gesetzesnummer
20005867
Dokumentnummer
NOR40099503