(6)Absatz 6,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und der Unabhängigen Schiedskommission (§ 4b), personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (Paragraph 4 a,) und der Unabhängigen Schiedskommission (Paragraph 4 b,), personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.