(6)Absatz 6,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf, unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverwendung das Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten und dabei insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, darunter diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiter, zu treffen.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 22 c, Absatz eins,, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverwendung das Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten und dabei insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, darunter diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiter, zu treffen.