Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine fachlich geeignete Einrichtung vertraglich mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Diese sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2;
    2. Ziffer 2
      Information und Aufklärung über Doping gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2;
    3. Ziffer 3
      Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß Paragraph 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
    4. Ziffer 4
      Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß Paragraph 15, für den zuständigen Bundessportfachverband;
    5. Ziffer 5
      Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
    Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
    2. Ziffer 2
      die Allgemeine Ärztekommission, der vier, maximal jedoch sechs Ärzte mit sportmedizinischer Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Zahnärztekommission, der zwei, maximal jedoch vier Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Entscheidung über Anträge auf zahnmedizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;
    4. Ziffer 4
      die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der analytischen Chemie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;
    6. Ziffer 6
      die Auswahlkommission gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;
    Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Ziffer eins bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Ziffer 6, sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.
  3. Absatz 3,Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (Paragraph 11, Absatz 2,) und der Kommissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1999,, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  4. Absatz 4,Für die Mitglieder der Kontrollteams sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  6. Absatz 6,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40114395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/30/P4/NOR40114395

Navigation im Suchergebnis