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Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2;
    2. Ziffer 2
      Information und Aufklärung über Doping gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2;
    3. Ziffer 3
      Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
    4. Ziffer 4
      Feststellung von Kontroll- (Paragraph eins a, Ziffer 11,) oder Meldepflichtversäumnissen (Paragraph eins a, Ziffer 13,) und der damit verbundenen Kosten;
    5. Ziffer 5
      Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
    6. Ziffer 6
      Einbringung von Prüfanträgen gemäß Paragraph 14 a,;
    7. Ziffer 7
      Wahrnehmung der Parteistellung gemäß Paragraphen 15, Absatz 2, sowie 17 Absatz 2,;
    8. Ziffer 8
      Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
    Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Absatz 5, ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Ziffer 4, sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
    2. Ziffer 2
      die Ärztekommission, der drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung, ein Experte der Pharmazie und ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Der der Kommission grundsätzlich angehörende Experte der Pharmazie sowie der ihr grundsätzlich angehörende Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;
    3. Ziffer 3
      die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
    4. Ziffer 4
      die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat.
    Die Mitglieder der Kommissionen gemäß Ziffer eins bis 3 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Ziffer 4, sind auf zwei Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden weisungsfrei und unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.
  3. Absatz 3,Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (Paragraph 11, Absatz 2,) und der Kommissionen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß Paragraph 7, des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß Paragraph 7 b, MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.
  4. Absatz 4,Für die Mitglieder der Kontrollteams (Paragraph 11, Absatz 2,) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
  5. Absatz 5,Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, ab dem Jahre 2018 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro.
  6. Absatz 6,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (Paragraph 4 a,) und die Unabhängige Schiedskommission (Paragraph 4 b,) gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1) und haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die wirksame Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC erforderlich ist und die Betroffenen sich vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben; außerdem dürfen folgende Daten personenbezogen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 22 c, Absatz eins,, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden, soweit die Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (Paragraph 8,) an den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      der WADA auf begründeten Ersuchen alle Daten inklusive der personenbezogenen Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist.
    Die aufgrund dieses Bundesgesetzes notwendige Datenverarbeitung(en) erfüllt(en) die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
  7. Absatz 7,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat ihre Aufgaben entsprechend der international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, insbesondere der Regelwerke der WADA, wahrzunehmen, soweit bundesgesetzliche oder unionsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
  8. Absatz 8,Hinsichtlich der Feststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann der jeweils Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40194532

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/30/P4/NOR40194532

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