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Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 15, können die Parteien gemäß Absatz 2, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Unabhängigen Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß Paragraph 15,
  2. Absatz 2,Parteien des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission sind
    1. Ziffer eins
      der von der Entscheidung der ÖADR Betroffene,
    2. Ziffer 2
      die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und
    3. Ziffer 3
      die durch die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigten Personen.
  3. Absatz 3,Auf das Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission finden die Bestimmungen der Paragraphen 580, Absatz eins und 2, 588 Absatz 2, 592, Absatz eins und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Absatz eins bis 5, 608 Absatz eins und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Unabhängige Schiedskommission eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens zu entscheiden, sofern die Parteien gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 keine längere Frist vereinbaren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entscheidungen haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens sowohl die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.
  5. Absatz 5,Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen eingeleitet, so ist von diesem vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach Paragraph 32, Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten.
  6. Absatz 6,In ihrer Entscheidung hat die Unabhängige Schiedskommission auch eine Bestimmung der Kosten des Verfahrens vorzunehmen. Der Vorsitzende hat den Parteien am Ende des Verfahrens diese Kosten und deren Berechnung offen zu legen.
  7. Absatz 7,Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Absatz 6, um den in Absatz 5, bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert dem Betroffenen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.
  8. Absatz 8,Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.
  9. Absatz 9,Die Verfahrenskosten sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung rückzuerstatten, wenn kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt oder dies bei nachfolgender Anrufung des CAS oder eines Zivilgerichts festgestellt wird.
  10. Absatz 10,Die Unabhängige Schiedskommission hat, unbeschadet ihrer Zuständigkeit gemäß Absatz eins,, zu entscheiden:
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Absatz 8, über die Feststellung eines Kontroll- (Paragraph eins a, Ziffer 11,) oder Meldepflichtversäumnisses (Paragraph eins a, Ziffer 13,) unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Absatz 11, Ziffer eins, keine längere Frist vereinbaren; Absatz 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach Paragraph 32, Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt; wird lediglich die Überprüfung der mit dem Versäumnis verbundenen Kosten durch den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband begehrt, ist der Betrag von diesem vorab zu entrichten;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 8, Absatz 7, über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Absatz 11, Ziffer 2, keine längere Frist vereinbaren; Absatz 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach Paragraph 32, Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt;
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, über die Bestimmung der Kosten unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Parteien gemäß Absatz 11, Ziffer 3, keine längere Frist vereinbaren; Absatz 5 bis 9 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 3.500 Euro bis 7.000 Euro nach Paragraph 32, Tarifpost 2 GGG vorab zu entrichten ist und der Höchstbetrag 3.000 Euro beträgt.
  11. Absatz 11,Parteien in den Angelegenheiten gemäß Absatz 10, sind:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- (Paragraph eins a, Ziffer 11,) oder Meldepflichtversäumnisses (Paragraph eins a, Ziffer 13,) der von der Feststellung Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Entscheidung über die Bestimmung der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern kein Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 4, gestellt wurde, der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
  12. Absatz 12,Die näheren Bestimmungen über das Verfahren in den Angelegenheiten gemäß Absatz 10, sind in der Verfahrensordnung gemäß Absatz 3, zu treffen.
  13. Absatz 13,Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens und dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.
  14. Absatz 14,Die Unabhängige Schiedskommission hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166231

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/30/P17/NOR40166231

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