(3)Absatz 3,Auf das Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission finden die Bestimmungen der §§ 580 Abs. 1 und 2, 588 Abs. 2, 592 Abs. 1 und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Abs. 1 bis 5, 608 Abs. 1 und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Unabhängige Schiedskommission eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.Auf das Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission finden die Bestimmungen der Paragraphen 580, Absatz eins und 2, 588 Absatz 2, 592, Absatz eins und 2, 594 und 595, 597 bis 602, 604, 606 Absatz eins bis 5, 608 Absatz eins und 2 und 610 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat sich die Unabhängige Schiedskommission eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.