Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der Paragraph 580, Absatz eins und 2, Paragraph 588, Absatz 2,, Paragraph 592, Absatz eins und 2, Paragraphen 594, 597 bis 600, Paragraph 601, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 604 bis 605, Paragraph 606, Absatz eins bis 5, Paragraph 608, Absatz eins und 2 und Paragraph 610, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 15, können die Parteien gemäß Absatz 3, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß Paragraph 15,
  3. Absatz 3,Parteien des Schiedsverfahrens sind:
    1. Ziffer eins
      die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
    2. Ziffer 2
      der zuständige Bundessportfachverband und
    3. Ziffer 3
      die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
  4. Absatz 4,Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet, so ist von jeder die Überprüfung begehrenden Partei außerdem der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein pauschaler Aufwandsersatz in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von 40.000 Euro nach Paragraph 32, Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, im Voraus zu entrichten. Paragraph 6, Absatz 5, findet Anwendung.
  5. Absatz 5,Auf die Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 7, finden Absatz eins bis 4 sowie 6 und 7 Anwendung.
  6. Absatz 6,Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.
  7. Absatz 7,Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40114407

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/30/P17/NOR40114407

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