(2)Absatz 2,Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Parteien gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 15, können die Parteien gemäß Absatz 3, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß Paragraph 15,