Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der Paragraph 580, Absatz eins und 2, Paragraph 588, Absatz 2,, Paragraph 592, Absatz eins und 2, Paragraphen 594, 597 bis 600, Paragraph 601, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 604 bis 605, Paragraph 606, Absatz eins bis 5, Paragraph 608, Absatz eins und 2 und Paragraph 610, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 15, können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden.
  3. Absatz 3,Parteien des Schiedsverfahrens sind:
    1. Ziffer eins
      die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
    2. Ziffer 2
      der zuständige Bundessportfachverband und
    3. Ziffer 3
      die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.
  4. Absatz 4,Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet, so ist von dieser außerdem der Unabhängigen Schiedskommission ein pauschaler Aufwandsersatz von 1 100 Euro im Voraus zu entrichten. Wird deren Antrag stattgegeben, ist der Aufwandsersatz rückzuerstatten.
  5. Absatz 5,Wird keine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren. In diesem Verfahren kommen nur dem Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zu.
  6. Absatz 6,Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens der Zivilrechtsweg offen.
  7. Absatz 7,Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40088107

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/30/P17/NOR40088107

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