die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß § 55 Abs. 1 zu melden,die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zu melden,